Allgemeine Geschäftsbedingungen
KeepLocal Händlergutscheine u. Regionalgutscheine für Händler
(Stand 01.03.2022)
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Zweck der Zusammenarbeit§ 2 Geltungsbereich u. Begriffsbestimmungen
§ 3 Vertragsschluss
§ 4 Vertragsgegenstand und -bedingungen
§ 5 Pflichten und Rechte des Händlers
§ 6 Pflichten und Rechte des Anbieters
§ 7 Zahlungen
§ 8 Treuhandverhältnis
§ 9 Werbemaßnahmen
§ 10 Vertragslaufzeit und –beendigung
§ 11 Datenschutz
§ 12 Abänderung der AGB
§ 13 Anwendbares Recht
§ 14 Gerichtstand
§ 15 Salvatorische Klausel
Kontakt:
KeepLocal GmbHTholeyer Str. 3A
Eingang B
D-66606 St. Wendel
+49 6851 / 91805-0
§ 1 Zweck der Zusammenarbeit
Zweck der Zusammenarbeit ist die Einführung eines Gutscheinsystems zur Stärkung des lokalen bzw. regionalen Handels. Hierzu stellt die KeepLocal GmbH Gewerbetreibenden und Freiberuflern ein von ihr entwickeltes und gepflegtes Gutscheinsystem zur Verfügung, an dem diese teilnehmen. Das ganzheitliche Gutscheinsystem des Anbieters umfasst Händlergutscheine und Regionalgutscheine. Die Gutscheine werden als digitale Gutscheine und gedruckte Papiergutscheine (=Gutscheinkarten) herausgegeben. Der Anbieter betreibt die Internetplattform der KeepLocal GmbH (www.keeplocal.de), sowie Applikationen für mobile Endgeräte („Apps“). Die Begriffe des „regionalen Handels“ und des „lokalen Handels“ werden in diesen AGB synonym verwendet.§ 2 Geltungsbereich u. Begriffsbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") der KeepLocal Gutschein GmbH (nachfolgend "Anbieter"), gelten für alle Verträge und Vertragsbeziehungen, die ein Gewerbetreibender oder Freiberufler (nachfolgend „Händler“) zur Teilnahme an dem KeepLocal-Gutscheinsystem mit dem Anbieter abschließt. Die AGB gelten gegenüber Händlern somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Hiermit wird der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen eigenen Bedingungen des Händlers widersprochen, es sei denn, es ist individualvertraglich etwas anderes vereinbart.(2) „Gutschein“ im Sinne dieses Vertrages ist ein Guthaben, das einen Kunden dazu berechtigt, bei einem teilnehmenden Händler in Höhe des jeweiligen Gutscheinwertes Waren und/oder Dienstleistungen zu erwerben. Durch den Erwerb eines Gutscheins erhält der Kunde einen Anspruch diesen Gutschein in Höhe des bestehenden Gutscheinwertes als Zahlungsmittel bei den teilnehmenden Händlern einzusetzen. Es handelt sich um einen Rechtskauf im Sinne des § 453 BGB. Der Erwerb eines Gutscheins kann erst nach Aktivierung erfolgen. Bei allen Gutscheinen des KeepLocal-Gutscheinsystems handelt es sich um Mehrzweck-Gutscheine im Sinne des §13 Abs. 15 UstG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.02.2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.03.2021 (BGBl. I S. 330) m.W.v. 18.03.2021). Auch soweit in diesen AGB von einem „Verkauf“, einer „Veräußerung“ oder einer „Übertragung“ von Gutscheinen die Rede ist, stellt diese Ausgabe oder Übertragung eines Gutscheins aufgrund §13 Abs. 15 UstG keinen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang dar – es handelt sich insofern lediglich um den Austausch eines Zahlungsmittels.
(3) Vom Begriff des Gutscheins sind gleichermaßen digitale Gutscheine und gedruckte Papiergutscheine (=Gutscheinkarten) umfasst. Im Falle digitaler Gutscheine ist hierunter die Leistung zu verstehen, dass der Kunde digital (per App oder durch Nutzung des digital übermittelten Gutscheincodes) den betreffenden Wert einlösen kann. Im Falle der Gutscheinkarten ist hierunter das entsprechende Druckwerk zu verstehen. Die Gutscheinkarten verbleiben bis zur Aktivierung des Gutscheins im Eigentum des Anbieters. Deren Aktivierung erfolgt durch Aufspielen des jeweiligen Gutscheinwertes durch einen Händler. Die bloße Versendung bzw. Herausgabe der Gutscheinkarten führen nicht zu einer Übertragung des Eigentums. Ein digitaler Gutschein wird bei seiner Erstellung automatisch durch den Anbieter aktiviert.
(4) Für jeden Gutschein wird beim Anbieter ein digitales Gutscheinkonto geführt und dieses mit einer digitalen Gutscheinnummer verknüpft. Im Falle der Gutscheinkarten ist das digitale Gutscheinkonto nach der Aktivierung durch die jeweilige Gutscheinnummer mit der jeweiligen Gutscheinkarte verbunden. Bei einer (Teil-) Einlösung eines Gutscheins wird diese auf dem digitalen Gutscheinkonto verrechnet. Der eingelöste Betrag wird vom bestehenden Gutscheinwert abgezogen. Wird nur ein Teilbetrag des Gutscheins eingelöst, verbleibt der Restbetrag auf dem Gutscheinkonto. Eine Aufteilung des Gutscheinbetrages auf mehrere Gutscheinkonten ist ebenso ausgeschlossen wie die Barauszahlung des Restbetrages, da dies dem Ziel, den regionalen Handel zu stärken, zuwiderlaufen würde. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Restbetrages. Lediglich im Falle der Insolvenz des Anbieters und einer damit einhergehenden vollständigen Einstellung des KeepLocal-Gutscheinsystems hat der Kunde bei Regionalgutscheinen innerhalb der Gültigkeitsdauer eine Forderung gegenüber dem Anbieter, welche zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann. Es gelten die allgemeinen insolvenzrechtlichen Regelungen. Bzgl. der Händlergutscheine besteht im Insolvenzfall des jeweiligen Händlers kein besonderer Auszahlungsanspruch des Kunden gegen den Anbieter. Hier geltend die allgemeinen insolvenzrechtlichen Regelungen.
(5) Der maximale Gutscheinwert beträgt 250,00 € pro Gutschein. Jeder Gutschein ist rechtlich selbstständig. Eine Kombination mehrerer Gutscheine im Sinne einer Übertragung des Gutscheinwertes auf einen anderen Gutschein ist ausgeschlossen.
(6) Ein Händlergutschein berechtigt den Kunden, diesen Gutschein beim ausstellenden Händler als Zahlungsmittel einzusetzen. Herausgeber eines Händlergutscheins ist der jeweilige Händler selbst. Der Händlergutschein kann ausschließlich bei diesem herausgebenden Händler eingelöst werden. Eine Drittakzeptanz besteht nicht. Im Falle der Händlergutscheine beauftragt der Kunde den Anbieter damit, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen Gutschein - mit dem vom Kunden ausgewählten Wert - bei dem von ihm ausgewählten Händler zu erwerben und dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Der Anbieter stellt dem Kunden nach Zahlungseingang den Gutschein auf dem von ihm ausgewählten Weg – digital oder als Papiergutschein – zur Verfügung. Der Anbieter zahlt die Einnahmen an den jeweils ausstellenden Händler aus.
(7) Ein Regionalgutschein berechtigt den Kunden, diesen Gutschein bei allen teilnehmenden Händlern der jeweiligen Region einzulösen. Die jeweilige Region ist auf dem Regionalgutschein angegeben. Als Region in diesem Sinne gelten sowohl Städte und Gemeinden, als auch größere Regionen, wie insbesondere Landkreise, Regierungsbezirke oder z.B. das Saarland. Die entsprechenden Regionalgutscheine können bei allen teilnehmenden Händlern in der betroffenen Region, die als Verkaufsstellen registriert sind, erworben und auch bei allen teilnehmenden Händlern, die als Akzeptanzstelle registriert sind, in dieser begrenzten Region (z.B. einer Stadt oder Gemeinde), mithin in einem „limited network“, eingelöst werden. Die aktuell bestehenden Regionen und die jeweils teilnehmenden Händler dieser Regionen sind online einzusehen unter https://keeplocal.de. Herausgeber der Regionalgutscheine ist der Anbieter. Eine Einlösung in einer anderen Region ist ausgeschlossen. Es besteht keine Drittakzeptanz.
(8) Unternehmen haben die Möglichkeit sowohl Regionalgutscheine als auch Händlergutscheine als steuerfreie Sachbezüge im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 11 EstG an ihre Mitarbeiter auszugeben. Die maximale Höhe eines solchen steuerfreien Sachbezugsgutscheins beträgt 50,00 €. Es besteht auch die Möglichkeit eigene Gutscheinkarten mit einem entsprechenden Branding / Logo des Unternehmens anfertigen zu lassen. Es besteht für die Unternehmen auch die Möglichkeit den Sachbezugsgutschein als „wiederaufladbare” Mitarbeiterkarte herauszugeben. Dabei kann der Mitarbeiter dieselbe Gutscheinkarte weiternutzen, auf welche jeweils ein neuer digitaler Gutschein aufgespielt wird. Rechtlich handelt es sich bei jeder „Aufladung” um die Herausgabe eines neuen digitalen Gutscheins in der jeweiligen Höhe, für welchen beim Anbieter ein digitales Gutscheinkonto geführt wird und welches mit einer digitalen Gutscheinnummer verknüpft ist (vgl. § 3 Abs. 3). Es handelt sich beim „Steuerfreier-Sachbezugs-Gutschein“ nicht um einen eigenständigen Gutscheintyp innerhalb des Keep-Local-Gutscheinsystems, sondern lediglich um einen in der Höhe festgelegten Händler- oder Regionalgutschein, welchen ein Unternehmen als Kunde erwirbt und an seine Mitarbeiter steuerfrei weitergibt.
(9) Diese Vertragsbedingungen beziehen sich auf die Durchführung aller Verträge, die im Zusammenhang mit dem KeepLocal-Gutscheinsystem stehen.
(10) Für andere Verträge zwischen dem Anbieter und dem Händler hinsichtlich verschiedener Artikel und Dienstleistungen gelten diese AGB entsprechend, sofern insoweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Die auf der Website des Anbieters (www.keeplocal.de) enthaltenen Produkt- und/oder Dienstleistungsbeschreibungen stellen keine verbindlichen Angebote seitens des Anbieters dar, sondern dienen zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Händler. Sofern der Anbieter Preise auf seiner Website angibt, sind dies Nettopreise, zu denen die gesetzliche Umsatzsteuer und etwaige Versandkosten hinzukommen.(2) Der Händler legt auf der Website des Anbieters ein Konto an und registriert sich hierbei als neuer Händler. Im Rahmen der Registrierung wählt der Händler das Vergütungsmodell (Vergütungsmodell A oder Vergütungsmodell B, vgl. § 7 Abs.2 ) aus, mit welchem er am Gutscheinsystem des Anbieters teilnehmen möchte. Die Registrierung unter Angabe aller erforderlicher Daten stellt ein Angebot i.S.d. § 145 BGB dar.
(3) Sofern der Händler nach Eingang des Angebots i.S.d. § 3 Abs. 2 eine automatisch erzeugte E-Mail erhält, mit der der Anbieter bestätigt, dass er die Registrierung des Händlers erhalten hat, stellt dies keine Annahme des Angebots i.S.d. § 147 BGB dar. Ein Vertrag kommt durch die Eingangsbestätigung nicht zustande.
(4) Der Anbieter nimmt das Angebot des Händlers i.S.d. § 147 BGB an, indem er ihn als Händler für sein Portal und die dort zugänglichen Leistungen freischaltet. Der Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Händler beginnt mit der Freischaltung des Händlers durch den Anbieter.
(5) Vertragsschluss, Kontaktaufnahme und etwaige Bestellungen finden in der Regel per E-Mail und automatisierter Bestellabwicklung statt. Der Händler hat sicherzustellen, dass die von ihm hierzu angegebene E-Mail-Adresse und sonstige Daten zu jedem Zeitpunkt zutreffend sind, sodass unter dieser Adresse die vom Anbieter versandten E-Mails empfangen werden können. Insbesondere hat der Händler beim Einsatz von SPAM-Filtern sicherzustellen, dass alle vom Anbieter oder von diesem beauftragten Dritten versandten E-Mails zugestellt werden können.
§ 4 Vertragsgegenstand und -bedingungen
(1) Der Anbieter produziert Gutscheine. Vom Begriff des Gutscheins sind sowohl digitale Gutscheine als auch Gutscheinkarten umfasst. Im Falle digitaler Gutscheine ist hierunter die Leistung zu verstehen, dass der Kunde digital den betreffenden Wert einlösen kann. Im Falle der Gutscheinkarten ist hierunter das entsprechende Druckwerk zu verstehen. Regionalgutscheine in Form von Gutscheinkarten verbleiben bis zur Aktivierung des Gutscheins im Eigentum des Anbieters. Deren Aktivierung erfolgt durch Aufspielen des jeweiligen Gutscheinwertes durch einen Händler. Die bloße Versendung bzw. Herausgabe dieser Gutscheinkarten führen nicht zu einer Übertragung des Eigentums.(2) Der Anbieter stellt ferner seine Plattform und die übrigen, in § 1 genannten Wege zur Verfügung.
(3) Eine Bestellung der Gutscheinkarten und sonstiger Produkte des Anbieters (z.B. Gutscheinständer) durch den Händler erfolgt ausschließlich über die Website (www.keeplocal.de) des Anbieters, sobald sich der Händler hierfür online registriert hat.
(4) Die Zahlung erfolgt per Überweisung oder Lastschrift. Ist Lastschrift vereinbart, erteilt der Händler dem Anbieter zu diesem Zweck ein SEPA-Lastschriftmandat. Der Händler ist verpflichtet jederzeit eine ausreichende Deckung des betreffenden Kontos sicherzustellen.
(5) Sofern der Händler Gutscheinkarten beim Anbieter produzieren lässt, verpflichtet sich der Anbieter, dem Händler die bestellten Gutscheinkarten und sonstigen Produkte (z.B. Kartenständer, o.ä.) zu liefern und den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt mitzuteilen oder ihm mitzuteilen, wo er die Gutscheinkarrten abholen kann. Nach der Lieferung steht dem Händler das Recht zum Gebrauch und der Nutzung der Produkte im Rahmen der hiesigen AGB zu.
§ 5 Pflichten und Rechte des Händlers
(1) Mit Vertragsschluss i.S.d. § 3 Abs. 4 S. 2 ist der Händler berechtigt und verpflichtet am KeepLocal-Gutscheinsystem teilzunehmen. Der Händler hat das Recht eigene Händlergutscheine im KeepLocal-Design herauszugeben und einzulösen sowie Regionalgutscheine zu aktivieren und einzulösen. Er ist verpflichtet etwaig anfallende Versandkosten an den Anbieter zu entrichten. Deren Höhe ergibt sich aus der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Tabelle unter https://keeplocal.de.(2) Bei Händlergutscheine ist der Händler verpflichtet, dem Anbieter diese zu den nach § 7 festgelegten Konditionen zu veräußern. Der Händler ist verpflichtet seine eigenen Händlergutscheine als Mehrzweck-Gutscheine auszugestalten. Es ist nicht gestattet die eigenen Händlergutscheine ausschließlich für einzelne Leistungen anzubieten. Der Händler ist auch berechtigt als Dritthändler Händlergutscheine von anderen teilnehmenden Händlern anzubieten. Der Händler ist verpflichtet seine eigenen, gültigen Händlergutscheine einzulösen und diese als gleichwertiges Zahlungsmittel zu akzeptieren.
(3) Bei Regionalgutscheinen ist der Händler verpflichtet Regionalgutscheine einzulösen und diese als gleichwertiges Zahlungsmittel zu akzeptieren. Das Einlösen eines nicht oder nicht mehr gültigen Regionalgutscheins ist dem Händler untersagt. Der Händler hat das Recht Regionalgutscheine anzubieten und zu aktivieren. Dabei ist zu beachten, dass der Händler lediglich Regionalgutscheine derjenigen Region anbieten, aktivieren und einlösen darf, welcher er selbst angehört.
(4) Die Gutscheine sind ab ihrer Aktivierung mindestens drei Jahre gültig. Die jeweilige Gültigkeitsdauer richtet sich nach dem Aufdruck / der Angabe auf dem jeweiligen Gutschein. Dem Händler ist es gestattet eine längere Gültigkeitsdauer für seine Händlergutscheine festzulegen. Die maximale Gültigkeitsdauer für Händler- u. Regionalgutscheine beträgt zehn Jahre. Die Aktivierung eines Gutscheins kann hierbei an der Kasse eines Händlers oder digital im System des Anbieters erfolgen. Den Händler trifft die Pflicht, wirksame und aktivierte Gutscheine während dieser Dauer wie ein offizielles Zahlungsmittel zu akzeptieren.
(5) Der Händler ist verpflichtet, dem Anbieter unentgeltlich eine Markenlizenz zur Nutzung seiner Marken im für die Gestaltung der Gutscheine des Händlers in dessen Corporate Design erforderlichen Umfang einzuräumen. Hierzu zählen auch die erforderlichen Rechte, um die Gutscheine per Suchmaschinenmarketing und sonstiges Online-Marketing zu bewerben. Soweit dies zur Herstellung und der Verbreitung der Gutscheine des Händlers erforderlich ist, hat dieser dem Anbieter ferner die hierfür erforderlichen urheberrechtlichen Rechte vergütungsfrei und umfassend einzuräumen. Bis zur Einräumung ist der Anbieter nicht dazu verpflichtet, Gutscheine des Händlers zu produzieren und anzubieten.
(6) Wird nur ein Teilbetrag des Gutscheins eingelöst verbleibt der Restbetrag als Guthaben auf dem Gutschein. Eine Teilung des Gutscheinbetrages ist ebenso ausgeschlossen wie die Barauszahlung des Restbetrages, da dies dem Ziel, den lokalen Handel zu stärken, zuwiderlaufen würde. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Restbetrages. Lediglich im Falle der Insolvenz des Anbieters und einer damit einhergehenden vollständigen Einstellung des KeepLocal-Gutscheinsystems hat der Kunde bei Regionalgutscheinen innerhalb der Gültigkeitsdauer eine Forderung gegenüber dem Anbieter, welche zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann. Es gelten die allgemeinen insolvenzrechtlichen Regelungen.
(7) Gutscheinkarten, die der Händler zum Verkauf in seinem Besitz hat, sind vom ihm sicher aufzubewahren. Das Risiko für den Verlust der erhaltenen Gutscheinkarten liegt beim Händler. Er haftet bei Verlust oder Diebstahl der in seinem Besitz befindlichen Gutscheinkarten in Höhe von 0,10 € pro Gutscheinkarte.
(8) Der Händler ist dazu verpflichtet, sich rechtskonform zu verhalten und gesetzliche Regelungen sowie Vorgaben öffentlicher Stellen zu beachten. Ferner ist er dafür verantwortlich, dass die dem Anbieter durch ihn zur Verfügung gestellten Rechte, Lizenzen und Unterlagen gemäß § 5 Abs. 5 keine Rechte Dritter verletzt werden.
(9) Der Händler stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtung einschließlich der angemessenen Rechtsverteidigungskosten auf erstes Anfordern frei.
(10) Der Händler ist verpflichtet, es dem Anbieter unverzüglich mitzueilen, wenn die Voraussetzungen der Insolvenzantragspflicht gemäß der Insolvenzordnung (InsO) vorliegen.
(11) Dem Händler ist es untersagt selbst Gutscheine zu erwerben und damit weitere Gutscheine zu bezahlen. Im Falle einer Zuwiderhandlung hat der Händler keinen Anspruch auf die ihm sonst zustehende Provision gemäß § 8 Abs. 1. Weiterhin hat der Händler dem Anbieter den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatz beträgt 2% des Brutto-Gutscheinwertes des jeweils vom Händler erworbenen Gutscheins. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Anbieter einen höheren oder der Händler einen geringeren Schaden nachweist.
§ 6 Pflichten und Rechte des Anbieters
(1) Der Anbieter ist verpflichtet, dem Händler auf dessen Bestellung hin gedruckte Gutscheinkarten auf dessen Kosten zuzusenden oder mitteilen, wo sie vor Ort abgeholt werden können. Die Verantwortung für die Übersendung, einschließlich der ordnungsgemäßen Verpackung und Auswahl einer Transportperson, liegt in diesen Fällen beim Anbieter. Im Falle der Versendung wird eine Schickschuld vereinbart.(2) Nachdem ihm der Händler die erforderlichen Dateien zur Verfügung gestellt und die entsprechenden Marken- und/oder urheberrechtlichen Rechte i.S.d. § 5 Abs. 5 eingeräumt hat, hat der Anbieter die Händlergutscheine des Händlers, soweit ihm dies möglich ist, in dessen Corporate Design zu gestalten.
(3) Der Anbieter ist verpflichtet, dem Händler die Teilnahme am KeepLocal-Gutscheinsystem zu ermöglichen. Der Anbieter ist verpflichtet den Händler auf seiner Plattform als Teilnehmer zu nennen. Bei Händlergutscheinen bietet der Anbieter die Händlergutscheine des Händlers dem Kunden zu Erwerb an.
(4) Der Anbieter ist verpflichtet, die Funktionsfähigkeit des Gutscheinsystems im Rahmen des Zumutbaren durch Wartungen, Updates und die technische Fortentwicklung zu gewährleisten. Die eingeschränkte Verfügbarkeit bei der Wartung des Systems des Anbieters erfolgt im angemessenen Rahmen in den erforderlichen Wartungszeiten für Sicherungen. Der Anbieter haftet nicht für Störungen seines Systems aufgrund höherer Gewalt, oder systemimmanenten Störungen des Internets bei fremden Providern oder Netzbetreibern.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses i.S.d. § 3 Abs. 4 eine Bonitätsauskunft zum Händler einzuholen. Hierbei soll darauf geachtet werden, dass nur solche Informationen und Auskünfte eingeholt werden, die erheblich sind, um auszuschließen, dass sich die wirtschaftliche Situation des Händlers nachteilig auf das Gutscheinsystem auswirken könnte.
(6) Die vom Händler gemäß § 5 Abs. 5 zur Verfügung gestellten Inhalte dürfen vom Anbieter optimiert, in ihrem Kern jedoch nicht verändert werden.
(7) Der Anbieter hat ferner das Recht ohne Vorankündigung Änderungen an seinen Diensten vorzunehmen oder diese kurzzeitig auszusetzen, sofern dies der Optimierung dient.
§ 7 Zahlungen
(1) Für jeden durch den Händler in Verkehr gebrachten Regionalgutschein und Händlergutschein eines anderen Händlers (nicht jedoch bei der Ausgabe eigener Händlergutscheine) steht dem Händler eine Provision i. H. v. 2 % des Brutto-Gutscheinwertes zu.(2) Wenn ein Händler einen Regionalgutschein ausgibt, rechnet der Anbieter die Gutscheinausgabe mit dem Händler ab und erstellt diesem Händler für die Provision (gemäß § 7 Abs. 1) eine Gutschrift. Die dem Händler zustehende Provision beträgt 2 % brutto (inkl. Umsatzsteuer) des Gutscheinwertes. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich.
(3) Bei Ausgabe eines Regionalgutscheins leitet der Händler das durch die Ausgabe eingenommene Geld an den Anbieter weiter.
a) Soweit das Lastschriftverfahren vereinbart ist, zieht der Anbieter die Einnahmen, die der Händler aus dem In-Verkehr-bringen der Gutscheine erzielt, abzüglich der dem Händler nach § 7 Abs. 1 zustehenden Anteile in Höhe von 2% des Brutto-Gutscheinwertes einmal innerhalb der jeweiligen Kalenderwoche per Lastschrifteinzug vom Konto des Händlers ein. Scheitert dieser Einzug, ist der Händler zu einer Strafzahlung in Höhe von 25 € verpflichtet, wenn sie das Scheitern zu vertreten hat. Bankseitig berechnete Entgelte sind in diesem Betrag enthalten.
b) Ist kein Lastschriftverfahren vereinbart, ist der Händler verpflichtet, die Einnahmen, welche aus dem In-Verkehr-bringen der Gutscheine resultieren, abzüglich der ihm nach § 7 Abs. 1 zustehenden Provision binnen 14 Tagen nach Erhalt an den Anbieter weiterzuleiten.
(4) Der Anbieter führt eine wöchentliche Abrechnung betreffend alle ausgegebenen Regionalgutscheine der zurückliegenden Woche durch und ermittelt so die wöchentlichen Einnahmen, indem er die Werte aller ausgegebenen Regionalgutscheine innerhalb der zurückliegenden Woche addiert. Von diesen wöchentlichen Einnahmen erhält der Anbieter eine Auszahlung in Höhe von 7 %. Die verbleibenden 93 % der wöchentlichen Einnahmen zahlt der Anbieter auf ein Treuhandkonto ein. Durch den Einbehalt von nur 7 % der wöchentlichen Einnahmen und Weiterleitung der verbleibenden 93 % der wöchentlichen Einnahmen auf ein Treuhandkonto sichert der Anbieter die Auszahlungsansprüche der teilnehmenden Händler. Der Betrag in Höhe von 7 % ist so gewählt, da nach der bisherigen Geschäftserfahrung des Anbieters sowie nach vergleichbaren Erfahrungswerten anderer Marktteilnehmer weniger als 90 % der ausgegebenen Gutscheinwerte auch eingelöst werden. Damit wird eine ausreichende Deckung des Treuhandkontos gewährt, um alle entstehenden Auszahlungsansprüche der Händler zu sichern.
(5) Der Händler hat die Wahl zwischen zwei verschiedenen Vergütungsmodellen (Vergütungsmodell A und Vergütungsmodell B), welche nachfolgend erläutert werden. Die Auswahl des jeweiligen Modells erfolgt (im Rahmen des Registrierungsprozesses) bei Vertragsschluss. Ein späterer Wechsel des Vergütungsmodells ist nur durch eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien in Textform möglich.
a) Bei Vergütungsmodell A steht dem Anbieter ein Organisationsentgelt in Höhe von 4,9 % brutto (inkl. Umsatzsteuer) zu – unabhängig davon, ob der Gutschein eingelöst wird oder nicht. Im Falle einer Gutscheineinlösung erhält der einlösende Händler demnach eine Auszahlung in Höhe von 95,1 % des Gutscheinwertes. Dafür erhält der Händler im Falle einer Nichteinlösung des Gutscheins innerhalb der Gültigkeitsdauer - gemeinsam mit den übrigen Händlern der jeweiligen Region, die ebenfalls Vergütungsmodell A gewählt haben - einen anteiligen Cashback von 70% des verbleibenden Gutscheinwertes. Im Detail ergeben sich demnach folgende Regelungen:
aa) Dem Anbieter steht im Falle einer Gutscheineinlösung ein Organisationsentgelt i.H.v. 4,9 % brutto (inkl. Umsatzsteuer) des Gutscheinwertes zu. Die 2 % Ausgabeprovision werden von diesen 4,9 % abgezogen. Bei (Teil-) Einlösung eines Regionalgutscheines überweist der Anbieter 95,1 % des eingelösten Gutscheinwertes vom Treuhandkonto an denjenigen Händler, bei dem der Regionalgutschein eingelöst wurde. Gleichzeitig erhält der einlösende Händler eine Rechnung über 4,9 % des Gutscheinwertes. In den 4,9 % ist die Umsatzsteuer bereits enthalten.
bb) Sollte das Treuhandkonto – wider Erwarten – keine eine ausreichende Deckung zur Befriedigung des Auszahlungsanspruches des einlösenden Händlers aufweisen, ist der Anbieter verpflichtet, diesen Auszahlungsanspruch aus eigenen Mitteln zu bewirken. Es wird klargestellt, dass sich der Auszahlungsanspruch des einlösenden Händlers in jedem Falle gegen den Anbieter richtet. Dieser ist lediglich befugt, ihn zunächst mit den auf dem Treuhandkonto zur Verfügung stehenden Mitteln zu bewirken, welche genau diesen Auszahlungsanspruch sichern sollen.
cc) Gelder, die nach Ablauf der Gültigkeit eines Regionalgutscheins nicht (oder nicht komplett) eingelöst wurden, werden zu folgenden Konditionen an die Händler der jeweiligen Region ausgezahlt, die Vergütungsmodell A gewählt haben : Die jeweiligen Händler der Region, welche Vergütungsmodell A gewählt haben, haben insgesamt einen Auszahlungsanspruch in Höhe von 70 % des nicht eingelösten Gutscheinwertes nach Ablauf der Gültigkeit, abzüglich des Organisationsentgeltes in Höhe von 4,9 %. Dabei erfolgt die Aufteilung des Betrages anteilig an alle Händler, welche zum Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit in dieser Region am KeepLocal-Gutscheinsystem teilnehmen und Vergütungsmodell A gewählt haben. Unter diesen Händlern wird der Betrag entsprechend dem Verhältnis der Regionalgutschein-Gutscheinumsätze dieser Händler untereinander im Jahr der Aktivierung des jeweiligen Gutscheins aufgeteilt. Entscheidend ist ausschließlich der Umsatz in Höhe von eingelösten Regionalgutscheinen im Jahr der Aktivierung. Jeder Händler, der Vergütungsmodell A gewählt hat, enthält mithin einen prozentualen Anteil am Auszahlungsbetrag, der prozentual seinem Regionalgutscheinumsatz im Jahr der Aktivierung entspricht. Irrelevant ist daher z.B. die Höhe der Umsätze an Händlergutscheinen. Eine Auszahlung erfolgt nur einmal jährlich für alle in diesem Jahr ablaufenden Gutscheine. Der Anbieter teilt dem Händler einmal jährlich mit, welcher Gesamtbetrag zur Auszahlung gelangt. Der Auszahlungsanspruch des Händlers muss sodann durch diesen aktiv innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Auszahlungsbetrages gegenüber dem Anbieter geltend gemacht werden. Der Händler hat auch das Recht seinen Auszahlungsanspruch an einen Dritten abzutreten, insbesondere kann er diesen Betrag z.B. auch freiwillig an soziale oder ökologische Projekte spenden. Wird der Auszahlungsanspruch nicht geltend gemacht, geht der rechnerisch dem Händler zustehende Teil auf den Anbieter über. Auch die verbleibenden 30% des insgesamt nicht eingelösten Gutscheinwertes verbleiben beim Anbieter. Der Anbieter ist befugt nach Ablauf der Gültigkeitsdauer den jeweils verbleibenden Restwert des Gutscheins vom Treuhandkonto zu entnehmen. Dabei ist jedoch die gemäß § 7 Abs. 4 vorab erfolgte Auszahlung an den Anbieter zu verrechnen.
b) Bei Vergütungsmodell B steht Anbieter im Falle einer Gutscheineinlösung wirtschaftlich kein Organisationsentgelt zu. Wird ein Regionalgutschein (teilweise) eingelöst, erhält der einlösende Händler eine Auszahlung in Höhe von 100 % des eingelösten Gutscheinwertes. Die Gelder aus den nach Ablauf ihrer Gültigkeit nicht eingelösten Gutscheine stehen vollständig dem Anbieter zu. Der Händler erhält hierfür keinen Cashback. Im Detail ergeben sich demnach folgende Regelungen:
aa) Bei (Teil-) Einlösung eines Regionalgutscheines überweist der Anbieter den eingelösten Gutscheinwert vollständig vom Treuhandkonto an denjenigen Händler, bei dem der Regionalgutschein eingelöst wurde. Dem einlösenden Händler stehen 100% des jeweils eingelösten Gutscheinwertes zu. Der Anbieter ist befugt, das Geld in Höhe der Gutscheineinlösung von dem Treuhandkonto zu entnehmen und das Geld vollständig an den einlösenden Händler auszuzahlen.
bb) Sollte das Treuhandkonto – wider Erwarten – keine eine ausreichende Deckung zur Befriedigung des Auszahlungsanspruches des einlösenden Händlers aufweisen, ist der Anbieter verpflichtet, diesen Auszahlungsanspruch aus eigenen Mitteln zu bewirken. Es wird klargestellt, dass sich der Auszahlungsanspruch des einlösenden Händlers in jedem Falle gegen den Anbieter richtet. Dieser ist lediglich befugt, ihn zunächst mit den auf dem Treuhandkonto zur Verfügung stehenden Mitteln zu bewirken, welche genau diesen Auszahlungsanspruch sichern sollen.
cc) Gelder, die nach Ablauf der Gültigkeit eines Regionalgutscheins nicht (oder nicht vollständig) eingelöst wurden, werden nicht an den Händler ausgezahlt. Der noch bestehende Restwert des jeweiligen Regionalgutscheins, welcher nach Ablauf der Gültigkeit dieses Gutscheins noch auf dem Treuhandkonto liegt, steht ausschließlich dem Anbieter zu. Der Anbieter ist befugt nach Ablauf der Gültigkeitsdauer den jeweils verbleibenden Restwert des Gutscheins vom Treuhandkonto zu entnehmen. Dabei ist jedoch die gemäß § 7 Abs. 4 vorab erfolgte Auszahlung an den Anbieter zu verrechnen.
(6) Bei der Ausgabe von eigenen Händlergutscheinen fällt für den Händler kein Organisationsentgelt an. Die Einnahmen verbleiben in diesem Fall vollständig beim Händler. Die Zurverfügungstellung eines Händlergutscheins kann auch durch einen anderen Händler erfolgen, welcher seinerseits stellvertretend für den Anbieter agiert. In diesem Fall tritt der verkaufende Händler als Dritthändler auf. Erwirbt der Kunde einen Händlergutschein über den Online-Shop des Anbieters oder bei einem Dritthändler, fällt ein Organisationsentgelt an. Dem Anbieter steht in diesen Fällen ein Organisationsentgelt i.H.v. 4,9 % brutto (inkl. Umsatzsteuer) des Gutscheinwertes zu. Gibt der Dritthändler einen Händlergutschein heraus, steht ihm eine Provision i. H. v. 2% des Brutto-Gutscheinwertes gemäß §7 Abs. 1 zu. Die 2 % Ausgabeprovision werden von den 4,9 % des Organisationsentgeltes abgezogen. Der Dritthändler leitet die Einnahmen aus der Herausgabe eines Händlergutscheins abzüglich der ihm zustehenden Provision an den Anbieter weiter. Dieser zahlt den Betrag – abzüglich des anfallenden Organisationsentgeltes – mithin 95,1 % des Gutscheinwertes – an den jeweils ausstellenden Händler aus und erstellt eine Provisionsgutschrift an den Dritthändler.
(7) Der Anbieter ist nicht verpflichtet, dem Händler unmittelbar zu jedem Zahlungsvorgang eine separate Abrechnung zu erteilen. Dem Anbieter ist es gestattet, entsprechende Zahlungen zu sammeln und erst eine (Gesamt-) Abrechnung zu erstellen, sobald der Kontostand des Händlers über 5,00 € oder unter -5,00 € liegt. Der Händler erhält wöchentlich eine Abrechnung, so lange der Kontostand nicht ausgeglichen ist.
(8) Soweit der Zahlungsanbieter des Anbieters einen prozentualen Anteil an einer Zahlung des Kunden für einen gewissen Zeitraum zurückbehält, ist auch der Anbieter berechtigt, diese Summe bis zur Freigabe durch den Zahlungsanbieter dem Händler gegenüber zurückzuhalten. Der Anbieter kommt 14 Tage nach Freigabe dieser Summe durch den Zahlungsanbieter mit der Zahlung in Verzug.
(9) Um einen Missbrauch des Systems auszuschließen, hat der Anbieter das Recht, den Zugang des Händlers zum „KeepLocal“-Gutscheinsystem bei Gutscheinaktivierungen in auffälliger Höhe vorrübergehend zu sperren und eine dahingehende Überprüfung durchzuführen. Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, wird davon ausgegangen, dass es sich bei Gutscheinaktivierungen eines Händlers in Höhe von über 1.000 € pro Kalenderwoche um eine auffällige Höhe handelt.
(10) Um einen Missbrauch des Systems auszuschließen, hat der Anbieter außerdem das Recht, den Zugang des Händlers zum „KeepLocal“-Gutscheinsystem bei Gutscheineinlösungen in auffälliger Höhe vorrübergehend zu sperren und eine dahingehende Überprüfung durchzuführen.
§ 8 Treuhandverhältnis
(1) Inhalt des Treuhandverhältnisses, in dessen Rahmen der Anbieter Treuhänder und der Händler Treugeber ist, ist die Verwaltung eines Treuhandkontos, das der Sicherung der Ansprüche der mit dem Anbieter in einem Vertragsverhältnis stehenden Händler dient. Der Anbieter ist verpflichtet ein Treuhandkonto für diesen Zweck einzurichten. Dieses Treuhandkonto wird aus Vereinfachungsgründen als Sammeltreuhandkonto geführt.(2) Die Parteien vereinbaren hiermit jeweils eine konkrete Treuhandabrede bzgl. der Gelder, welche durch Ausgabe eines Regionalgutscheins eingenommen werden und gemäß § 7 Abs. 5 dem Händler zustehen. Die jeweilige Treuhandabrede endet, sobald die Gültigkeit eines Regionalgutscheins endet und dieser nicht mehr eingelöst werden kann.
(3) Treugut bilden hierbei die Geldbeträge, die sich aus den Verkäufen der Regionalgutscheine ergeben und gemäß § 7 Abs. 5 dem Händler zustehen. Der Anbieter ist verpflichtet diese Beträge treuhänderisch zu verwahren bis der jeweilige Regionalgutschein bei einem Händler eingelöst wird oder die Gültigkeit des Regionalgutscheins endet. Im Falle der Einlösung steht dem jeweiligen Händler, bei dem der Regionalgutschein eingelöst wird, ein Auszahlungsanspruch zu. Der Anbieter ist in diesem Fall verpflichtet das Geld vom Treuhandkonto zu entnehmen und an den Händler auszuzahlen. Das Treugut dient mithin der Sicherung dieser Auszahlungsansprüche der Händler aus den Gutscheineinlösungen.
(4) Bei Wahl von Vergütungsmodell A steht den Händler der in § 7 Abs. 5 a) cc) beschriebene Auszahlungsanspruch in Höhe von 70 % des nicht eingelösten Gutscheinwertes nach Ablauf der Gültigkeit eines Gutscheins, abzüglich des Organisationsentgeltes in Höhe von 4,9 % zu. Auch diesen Anspruch der Händler sichert die hiesige Treuhandabrede, wenn Vergütungsmodel A gewählt wurde.
(5) Für den Fall, dass ein Händler als Treugeber einen oder mehrere Ansprüche aus seinen Gutscheinverkäufen nach Eintritt der Fälligkeit nicht befriedigt, weil
1. über das Vermögen des Treugebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
2. der Antrag des Treugebers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde oder
3. der Treugeber die Betriebstätigkeit im Inland vollständig eingestellt hat,haben die übrigen Händler aus diesem Vertrag einen eigenständigen Anspruch unmittelbar gegen den jeweiligen Händler als Treugeber. Dieser Anspruch steht ihnen auch zu, wenn der Händler als Treugeber mit der Zahlung nach § 7 Abs. 5 in Verzug kommt. In einem solchen Fall ist der Zahlungsanspruch durch einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel nachzuweisen.
(6) Übersteigen die Ansprüche der Händler die Höhe des Treugutes, werden die Händler im Verhältnis ihrer Ansprüche zueinander befriedigt.
§ 9 Werbemaßnahmen
(1) Der Händler erhält nach Abschluss dieses Vertrages vom Anbieter mehrere Aufkleber, die ihn als Teilnehmer am KeepLocal-Gutscheinsystem kenntlich machen. Diese sollten im Eingangsbereich, dem Kassenbereich und/oder in den Geschäftsräumen, für die Kunden deutlich sichtbar angebracht werden. Der Händler kann die ihm zur Verfügung gestellten Gutscheine in einem Gutscheinständer oder einer ähnlich sicht- und nutzbaren Einrichtung zum Verkauf anbieten. Der Anbieter wird dem Händler hierfür entsprechende Vorrichtungen zum Kauf anbieten.(2) Der Anbieter ist gemäß § 6 Abs. 1, 2 verpflichtet, die Gutscheinkarten des Händlers soweit ihm dies möglich ist in dessen Corporate Design zu gestalten und dem Händler auf dessen Bestellung hin Gutscheinkarten auf dessen Kosten zuzusenden. Ferner soll der Anbieter, soweit ihm dies möglich ist, das KeepLocal-Gutscheinsystem bestmöglich bewerben.
(3) Der Anbieter stellt dem Händler im Downloadbereich seiner Homepage (https://keeplocal.de) Bildmaterial und digitales Werbematerial zur Verfügung. Die dortigen Materialien dürfen vom Händler unter den folgenden Voraussetzungen unentgeltlich genutzt werden: Der Händler erhält ein einfaches, zeitlich auf die Vertragslaufzeit begrenztes, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht. Der Händler erwirbt die Nutzungsrechte nicht ausschließlich. Eine weitere Übertragung von Nutzungsrechten an einen Dritten oder eine Unterlizensierung durch den Händler ist nicht gestattet. Eine Weitergabe an Pressevertreter oder die Verwendung in Sozialen Medien ist unter Nennung des Anbieters hingegen ausdrücklich gestattet. Dem Anbieter ist es gestatten, die Werke für seinen Verwendungszweck geringfügig abzuändern. Nicht gestattet sind insbesondere Abänderungen, welche die ursprüngliche Bildaussage so entstellen, dass dem Anbieter persönliche Nachteile entstehen (bspw. Rufschädigung) sowie Abänderungen, die durch weitere Rechte (z.B. Persönlichkeitsrecht, Markenrecht) eingeschränkt und untersagt sind. In diesen Fällen hat der Händler eine ausdrückliche Einwilligung beim Anbieter einzuholen. Die Werke dürfen darüber hinaus nicht eingesetzt werden:
o zum Zwecke von unerlaubten oder strafbaren Handlungen
o in pornographischem Zusammenhang
o in erniedrigender und rufschädigender Art und Weise für die abgebildete(n) Person(en) sowie in erniedrigender und rufschädigender Art für den Fotografen oder Anbieter.
Bei Verwendung der Werke ist der Anbieter als Lizenzinhaber anzugeben. Dies kann jedoch, falls es aus Platzgründen oder optischen Erfordernissen nicht direkt unter dem Bild oder seitlich des Bildes möglich ist (Web-Site, Flyer etc.), auch an anderer gut einsehbarer Stelle (Impressum etc.) erfolgen.
§ 10 Vertragslaufzeit und –beendigung
(1) Die Vertragslaufzeit beträgt mindestens drei Monate und beginnt gem. § 3 Abs. 4 mit dem Datum der Freischaltung des Händlers durch den Anbieter.(2) Die Parteien haben das Recht, den Vertrag innerhalb einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsende in Textform zu kündigen. Die Pflicht des Händlers, wirksame und bereits durch den Händler aktivierte Händlergutscheine während der Dauer ihrer Wirksamkeit wie ein offizielles Zahlungsmittel zu akzeptieren, bleibt von der Kündigung unberührt und besteht auch nach der Kündigung fort. Sowohl die Ausgabe wie auch das Einlösen von Regionalgutscheinen ist vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung an ausgeschlossen.
(3) Der Anbieter hat das Recht, den Vertrag einseitig fristlos zu kündigen und den Händler zu sperren, falls dieser sein Pflichten in erheblichem Maße verletzt.
(4) Den Parteien steht unbeschadet hiervon das gesetzliche Recht zur außerordentlichen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen zu.
(5) Mit Beendigung des Vertrages ist der Händler dazu verpflichtet, unverzüglich alle Gutscheinkarten und sonstigen Produkte des Anbieters an diesen herauszugeben, die sich in seinen Geschäftsräumen oder auf andere Weise in seinem Besitz befinden.
§ 11 Datenschutz
(1) Der Händler ist „Verantwortlicher“ i.S.d. DS-GVO dafür, dass Dritte (insb. Kunden), deren personenbezogenen Daten vom hiesigen Vertrag betroffen sind und/oder sein werden, in einer den Anforderungen der Art. 12 ff. DS-GVO entsprechenden Weise informiert werden. Die Verantwortung für die Information der Kunden und deren Nachweis liegt beim Händler.(2) Dritte sind insbesondere darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen dieses Zweckes erhobenen Daten ihrer Person unter Beachtung des geltenden Datenschutzrechtes erhoben, verarbeitet, genutzt und übermittelt werden. Sie sind ferner darauf hinzuweisen, dass sie ihr Einverständnis ohne für sie nachteilige Folgen verweigern und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen können. Hierzu hat der Händler seine Mitarbeiter auch mittels Verschwiegenheitsverpflichtung und arbeitsrechtlichen Weisungen zu verpflichten.
(3) Dem Händler ist bewusst, dass es untersagt ist, personenbezogene Daten unbefugt oder unrechtmäßig zu verarbeiten oder absichtlich oder unabsichtlich die Sicherheit der Verarbeitung in einer Weise zu verletzen, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, zu unbefugter Offenlegung oder unbefugtem Zugang führt. Verstöße gegen die Datenschutzvorschriften können ggf. mit Geldbuße, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Entsteht der betroffenen Person durch die unzulässige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ein materieller oder immaterieller Schaden, kann ein Schadenersatzanspruch gemäß Art. 82 DS-GVO entstehen.
(4) Die datenschutzrechtlichen Pflichten, insbesondere Verpflichtung auf die Vertraulichkeit, bestehen auch nach der Beendigung der Zusammenarbeit fort.
(5) Näheres zur Verarbeitung personenbezogener Daten regeln die Parteien in der als Anlage beigefügten Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO, welche die diesbezüglichen Rechte und Pflichten der Parteien konkretisiert.
(6) Die Parteien sind zur gegenseitigen Verschwiegenheit über den Vertragsinhalt verpflichtet.
§ 12 Abänderung der AGB
(1) Änderungen der AGB bedürfen der Textform.(2) Vorstehendes Textformerfordernis gilt nicht im Falle der unwidersprochenen Annahme abgeänderter AGB durch den Händler, sofern ihm vom Anbieter beabsichtigte Abänderungen schriftlich mitgeteilt werden. Erklärt der Händler nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der beabsichtigten Änderungen seinen Widerspruch, gelten die Änderungen als angenommen.
(3) Die Änderungen gelten als abgelehnt, soweit der Händler fristgerecht gem. § 11 Abs. 2 widerspricht. Der Vertrag wird dann ohne die widersprochenen Änderungen fortgeführt.
§ 13 Anwendbares Recht
Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren („UN-Kaufrecht“).§ 14 Gerichtstand
(1) Handelt der Händler als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag St. Wendel als Geschäftssitz des Anbieters.(2) Hat der Händler seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Geschäftssitz des Anbieters ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, wenn der Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Händlers zugerechnet werden können. Der Anbieter ist in den vorstehenden Fällen jedoch in jedem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des Kunden anzurufen.
§ 15 Salvatorische Klausel
(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen wird im Übrigen auch nicht berührt, soweit eine Regelungslücke im zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag bestehen sollte.(2) Sollte eine Bestimmung unwirksam werden, vereinbaren die Parteien, dass an ihrer Stelle eine Bestimmung gelten soll, die dem von den Parteien mit der unwirksamen Bestimmung oder dem gesamten Vertrag verfolgten Zweck entspricht, soweit dies rechtlich zulässig ist. Nach dem Willen der Parteien tritt daher beispielsweise dann eine der betroffenen Bestimmung möglichst entsprechende Regelung an deren Stelle, wenn die Unwirksamkeit auf zeitlichen Angaben zur Leistung (Termin, Frist) oder deren vorgesehenen Umfang beruht.
(3) Dieser Paragraph verfolgt den Willen der Parteien, die Gesamtunwirksamkeit des Vertrages und der AGB als Folge der Teilunwirksamkeit in jedem Fall auszuschließen.
ANLAGEAuftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV)gemäß Art. 28 DSGVO
zwischen
dem Händler
- Verantwortlicher - nachstehend „Auftraggeber“ genannt -
und
der
KeepLocal GmbH
Tholeyer Str. 3A
D-66606 St. Wendel
- Auftragsverarbeiter - nachstehend „Auftragnehmer“ genannt
Präambel
Die vorliegende Auftragsbearbeitungsvereinbarung (AVV) wird von den Parteien geschlossen, um ihren jeweiligen datenschutzrechtlichen Pflichten nachzukommen. Sie konkretisiert als Anlage zum Hauptvertrag und dessen AGB die Rechte und Pflichten, die die Vertragsparteien hinsichtlich der im Hauptvertrag vereinbarten Auftragsverarbeitung haben und ist auf alle Tätigkeiten anwendbar, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten („Daten“) aus der Sphäre des Auftraggebers durch den Auftragnehmer oder dessen Beschäftigte stehen.
§ 1 Gegenstand des Auftrags
Der Gegenstand der Auftragsverarbeitung ist der sich aus den AGBs ergebende Aufbau und Betrieb des KeepLocal--Gutscheinsystems durch den Auftragnehmer
§ 2 Dauer des Auftrags
(1) Die Dauer dieses Auftrags (Laufzeit) entspricht der Laufzeit des Hauptvertrages.
(2) Diese AVV gilt ab Abschluss des Hauptvertrages. Etwaige bestehende frühere Vereinbarungen zum Datenschutz zur Regelung der Auftragsverarbeitung (bzw. Auftragsdatenverarbeitung) werden mit dem Wirksamwerden der AVV durch diese abgelöst. Der Auftraggeber kann die AVV jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen Datenschutzvorschriften oder die Bestimmungen dieser AVV vorliegt, der Auftragnehmer eine berechtigte Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder will oder der Auftragnehmer Kontrollrechte des Auftraggebers vereinbarungswidrig verweigert. Insbesondere die Nichteinhaltung der in dieser AVV vereinbarten und aus Art. 28 DSGVO abgeleiteten Pflichten stellt einen schweren Verstoß dar.
§ 3 Konkretisierung, Art der personenbezogenen Daten sowie Kategorien betroffener Personen
(1) Art und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber bestehen darin, die personenbezogenen Daten der Kunden zu verarbeiten, um die Zahlungsabwicklung über das dem KeepLocal-Gutscheinsystem sowie weitere für die Funktionsweise des Systems erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen.
(2) Folgende Arten von personenbezogenen Daten der Kunden und der Mitarbeiter des Auftraggebers sind möglicherweise von der Verarbeitung betroffen:
o Stammdaten, insb. Anrede, Vorname, Nachname, Geburtsdatum;
o Kommunikationsdaten insb. Anschrift, sonstige Versandanschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adresse;
o bei der Benennung von Bevollmächtigten deren Stamm- und Kontaktdaten
o Daten zu Vertragsabrechnung und Zahlung, unter Umständen weitere Daten, die mit der Vertragserfüllung in Zusammenhang stehen
o Auskunftsangaben (von Dritten, z.B. Auskunfteien, oder aus öffentlichen Quellen)
(3) Hierbei sind folgende Personenkreise von der Verarbeitung der o.g. Daten durch den Auftragnehmer betroffen:
o der Auftraggeber, und/oder dessen
o Kunden
o Interessenten
o Beschäftigte
(4) Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.
§ 4 Rechte und Pflichten der Parteien, Weisungsbefugnisse des Auftraggebers
(1) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung gemäß Art.6 Abs.1 DSGVO sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen nach den Art.12 bis 22 DSGVO ist allein der Auftraggeber verantwortlich („Verantwortlicher“ im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Dies gilt insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe und/oder -übermittlung an den Auftragnehmer.
(2) Gleichwohl ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle solche Anfragen, sofern sie erkennbar ausschließlich an den Auftraggeber gerichtet sind, unverzüglich an diesen weiterzuleiten. Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abzustimmen und schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format festzulegen.
(3) Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abzustimmen und schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format festzulegen.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, sich vor Beginn der Verarbeitung und sodann regelmäßig in angemessener Weise von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie der in diesen AVV festgelegten Verpflichtungen zu überzeugen.
(5) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftragnehmers vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieser AVV bestehen.
(7) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, von der Verarbeitung der Daten betroffene Dritte (insb. Mitarbeiter und Vertragspartner) umfassend zu informieren und, soweit erforderlich, deren Einwilligung einzuholen.
(8) Sofern Dritte in Fällen der Verletzung einer in dieser AVV festgelegten oder in Bezug genommenen Verpflichtung oder Garantie durch den Auftraggeber Ansprüche gegen den Auftragnehmer geltend machen (vgl. Art. 82 DSGVO), stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von diesen Ansprüchen sowie den hiermit verbundenen angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung auf erstes Anfordern frei. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in diesen Fällen unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen informieren und ihm im gesetzlich zulässigen Umfang Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs einräumen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in angemessener Weise (insbesondere durch die Bereitstellung von Informationen und Unterlagen) bei der Abwehr des Anspruchs unterstützen. Er kann vom Auftragnehmer hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen.
§ 5 Weisungen
(1) Der Auftraggeber erteilt alle Aufträge, Teilaufträge und Weisungen in der Regel schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format. Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format zu bestätigen.
(2) Der Auftragnehmer darf Daten von betroffenen Personen nur im Rahmen des Auftrages und der Weisungen des Auftraggebers verarbeiten außer es liegt ein Ausnahmefall im Sinne des Artikel 28 Abs. 3 a) DSGVO vor. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Art. 28 Abs.3 S. 3 DSGVO). Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber beim Auftraggeber nach Überprüfung bestätigt oder geändert wird.
(3) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass es den mit der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers befassten Mitarbeitern und anderen für den Auftragnehmer tätigen Personen untersagt ist, die Daten außerhalb der Weisung zu verarbeiten. Ferner gewährleistet der Auftragnehmer, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits-/ Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftrages fort.
(4) Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der Ansprechpartner sind dem Vertragspartner unverzüglich und grundsätzlich schriftlich oder elektronisch die Nachfolger bzw. die Vertreter mitzuteilen. Die Weisungen sind für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren.
§ 6 Technisch-organisatorische Maßnahmen
(1) Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er wird dazu technische und organisatorischen Maßnahmen zum angemessenen Schutz der personenbezogenen Daten des Auftraggebers treffen, die den Anforderungen von Art. 32 DSGVO („Stand der Technik“) genügen. Die Maßnahmen sollen die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogenen Daten auf Dauer gewährleisten. Dem Auftraggeber sind diese technischen und organisatorischen Maßnahmen bekannt. Er trägt die Verantwortung dafür, dass diese für die Risiken der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten.
(2) Der Auftragnehmer wird solche technischen und organisatorischen Maßnahmen zur angemessenen Sicherung der Daten des Auftraggebers vor Missbrauch und Verlust treffen, die den Anforderungen des BDSG-neu und der DSGVO entsprechen, insbesondere den des § 64 BDSG-neu entsprechen.
(3) Außerdem soll der Auftragnehmer die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber übergeben. Bei Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags. Soweit die Prüfung/ein Audit des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen.
(4) Der Auftraggeber wird durch regelmäßige Kontrollen sicherstellen, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen eingehalten werden. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers umzusetzen. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nicht verweigern, sofern das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten wird. Wesentliche Änderungen sind mit dem Auftraggeber abzustimmen und zu dokumentieren.
(5) Für die Einhaltung der vereinbarten Schutzmaßnahmen und deren geprüfte Wirksamkeit wird auf vorliegende Zertifizierungen (und ggf. weitere Zertifikate) zu Datenschutz oder Informationssicherheit verwiesen, mit deren Vorlage der Nachweis geeigneter Garantien erbracht werden kann.
§ 7 Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten
(1) Der Auftragnehmer hat nur nach Weisung des Auftraggebers die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren. Soweit ein Betroffener sich unmittelbar an den Auftragnehmer zwecks Berichtigung oder Löschung seiner Daten wenden sollte, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. Dem Auftragnehmer steht hierfür eine angemessene Vergütung zu.
(2) Ist eine datenschutzkonforme Löschung oder eine entsprechende Einschränkung der Datenverarbeitung nicht möglich, übernimmt der Auftragnehmer die datenschutzkonforme Vernichtung von Datenträgern und sonstigen Materialien auf Grund einer Einzelbeauftragung durch den Auftraggeber oder gibt diese Datenträger an den Auftraggeber zurück, sofern nicht bereits vereinbart. Der Auftraggeber übernimmt die dabei anfallenden Kosten.
(3) In besonderen, vom Auftraggeber zu bestimmenden Fällen, erfolgt eine Aufbewahrung bzw. Übergabe. Vergütung und Schutzmaßnahmen hierzu sind gesondert zu vereinbaren, sofern nicht in anderen Verträgen bereits vereinbart.
§ 8 Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Auftraggebers, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragnehmer unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z.B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs.3 Satz 2 lit. a DSGVO).
(2) Der Auftragnehmer verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der personenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt.
(3) Der Auftragnehmer sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass die für den Auftraggeber verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden.
(4) Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art.12 bis 22 DSGVO durch den Auftraggeber, an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten sowie bei erforderlichen Datenschutz-Folgeabschätzungen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer im notwendigen Umfang mitzuwirken und den Auftraggeber soweit möglich angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs.3 Satz 2 lit e und f DSGVO). Er hat die dazu erforderlichen Angaben jeweils unverzüglich an zuständige Stelle des Auftraggebers weiterzuleiten
(5) Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Weisung oder Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen.
(6) Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber - grundsätzlich nach Terminvereinbarung - berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen Umfang selbst oder durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie durch Überprüfungen und Inspektionen vor Ort (Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. h DSGVO).
(7) Über die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen (Tele- bzw. Heimarbeit von Beschäftigten des Auftragnehmers) gibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Nachfrage hin Auskunft. Soweit die Daten in einer Privatwohnung verarbeitet werden, sind die Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO sind auch in diesem Fall sicherzustellen.
(8) Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die für die Auftragsverarbeitung einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO bekannt sind. Er verpflichtet sich, auch die Berufsgeheimnisse nach § 203 StGB und sonstige für diesen Auftrag relevanten Geheimnisschutzregeln zu beachten, die dem Auftraggeber obliegen, zu beachten.
(9) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers die Vertraulichkeit zu wahren. Diese besteht auch nach Beendigung des Vertrages und der AVV fort. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b und Art. 29 DSGVO). Der Auftragnehmer überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb.
§ 9 Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern (Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. d DSGVO)
(1) Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser AVV sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Wartung und Benutzerservice, Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt.
(2) Ein zustimmungspflichtiges Subunternehmerverhältnis liegt vor, wenn der Auftragnehmer weitere Auftragnehmer mit der ganzen oder einer Teilleistung der im Hauptvertrag vereinbarten Leistung beauftragt. Der Auftragnehmer wird mit diesen Dritten im erforderlichen Umfang Vereinbarungen treffen, um angemessene Datenschutz- und Informationssicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.
(3) Der Auftraggeber stimmt hierbei zu, dass der Auftragnehmer Subunternehmer hinzuzieht. Vor der Hinzuziehung oder Ersetzung von Subunternehmern soll der Auftragnehmer den Auftraggeber mit einer Frist von vier Wochen vorab in Textform informieren. Der Auftraggeber kann der Änderung nur aus wichtigem Grund widersprechen. Der Widerspruch hat binnen 14 Tagen zu erfolgen und alle wichtigen Gründe ausdrücklich zu benennen. Erfolgt innerhalb der Frist kein Widerspruch, gilt die Zustimmung zur Änderung als gegeben. Liegt ein wichtiger Grund vor, der vom Auftragnehmer nicht durch Anpassung des Auftrages beseitigt werden kann, wird dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Über die bei Vertragsschluss bereits bestehenden, Subunternehmer und deren Teilleistungen erfolgt keine gesonderte Information.
(4) Auf schriftliche Aufforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer jederzeit Auskunft über die datenschutzrelevanten Verpflichtungen seiner Subunternehmer zu erteilen.
(5) Die Regelungen in diesem § 9 gelten auch, wenn – unter Wahrung der Grundsätze von Kapitel 5 der DSGVO – ein Subunternehmer in einem Drittstaat eingeschaltet wird. Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, an der Erfüllung der Voraussetzungen nach Kapitel 5 der DSGVO im erforderlichen Maße mitzuwirken.
(6) Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen.
(7) Die vertraglich vereinbarten Leistungen bzw. die nachfolgend beschriebenen Teilleistungen werden unter Einschaltung folgender Subunternehmer durchgeführt:
o Novalnet AG, Feringastr. 4, 85774 Unterföhring als Zahlungsdienstleister
o PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A., 22-24 Boulevard Royal, L-2449 Luxembourg als Zahlungsdienstleister
o Mailjet SAS (Global HQ), Alt-Moabit 2, 10557 Berlin als E-Mail-Marketing Software für Newsletter-Versand
o Amazon Web Services, Inc., 410 Terry Avenue North, Seattle WA 98109, United States
(8) Der Auftraggeber kann der Änderung innerhalb einer angemessenen Frist (von 6 Wochen ab Eingang der Information) – aus wichtigem Grund – gegenüber der vom Auftragnehmer bezeichneten Stelle widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb der Frist gilt die Zustimmung zur Änderung als gegeben. Liegt ein wichtiger datenschutzrechtlicher Grund vor, und sofern eine einvernehmliche Lösungsfindung zwischen den Parteien nicht möglich ist, wird dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt.
(9) Erteilt der Auftragnehmer Aufträge an Subunternehmer, so obliegt es dem Auftragnehmer, seine datenschutzrechtlichen Pflichten aus dieser AVV dem Subunternehmer zu übertragen.
§ 10 Informationspflichten, Form, Rechtswahl
(1) Sollten die personenbezogenen Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle Dritten in diesem Zusammenhang unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den personenbezogenen Daten ausschließlich beim Auftraggeber als „Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO liegen.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser AVV und aller ihrer Bestandteile – einschließlich etwaiger Zusicherungen des Auftragnehmers – bedürfen der schriftlichen Form im Sinne des Art. 28 DSGVO, die auch in elektronischer Form erfolgen kann, und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser AVV handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
(3) Bei etwaigen Widersprüchen gehen Regelungen dieser AVV zum Datenschutz den Regelungen des Hauptvertrages vor. Sollten einzelne Teile dieser AVV unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der AVV im Übrigen nicht.
(4) Es gilt deutsches Recht. Als deutsches Recht zählt auch das in Deutschland anwendbare europäische Datenschutzrecht.
